Aufgrund der zahlreichen Änderungen, die mit der neuen Datenschutzgrundverordnung einhergehen, sollte schon jetzt ein besonderes Augenmerk auf die Auftragsverarbeitungsvereinbarungen und den anderen vertraglichen Beziehungen mit Dritten gelegt werden.
Aus diesem Grund haben wir uns die Zeit genommen, uns intensiv mit rechtlichen Fragestellungen und den neuen Möglichkeiten zu Auftragsverarbeitungsverträgen nach Art. 28 DSGVO auseinander zu setzen.

Müssen alle Auftragsverarbeitungsvereinbarungen neu gemacht werden?
Gehen die Laufzeiten der bereits bestehenden Verträge zur Auftragsverarbeitung nach § 11 BDSG aF über den 25.05.2018 hinaus, empfiehlt es sich, gleich neue Verträge mit neuem Wording nach Art. 28 DSGVO zu schließen. Wesentliche inhaltliche Aspekte ändern sich durch die neuen Regelungen nicht, aber die vertragliche Gestaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Haftungsthematik dürften sicherlich bei vielen Verträgen neu ausgehandelt werden müssen.

Mit der Anwendbarkeit der DSGVO entfällt zudem das vorher geltende gesetzlich geregelte Schriftformerfordernis. Dies bedeutet, dass Verträge zur Auftragsverarbeitung zukünftig auch elektronisch geschlossen werden können. Die Frage der Beweisbarkeit in der Praxis bleibt.

Diskutiert haben wir zudem, ob die neuen Haftungs- und Verantwortlichkeitsregeln für die Auftragnehmer in der DSGVO die Verhandlungsposition von Auftraggebern gegenüber Auftragsverarbeiter verbessern werden und wie die Vertragsverhandlungen mit den großen US-Cloud-Anbietern aussehen könnten.

Es bleibt abzuwarten, wie sich das entwickelt.

Über Änderungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Ihr AGOR-Team

Den gesamten Artikel von Lisa Köniser finden Sie hier zum Download: Auftragsverarbeitungen unter der Datenschutzgrundverordnung

 

Aufgrund der zahlreichen Änderungen, die mit der neuen Datenschutzgrundverordnung einhergehen, sollte schon jetzt ein besonderes Augenmerk auf die Auftragsverarbeitungsvereinbarungen und den anderen vertraglichen Beziehungen mit Dritten gelegt werden.
Aus diesem Grund haben wir uns die Zeit genommen, uns intensiv mit rechtlichen Fragestellungen und den neuen Möglichkeiten zu Auftragsverarbeitungsverträgen nach Art. 28 DSGVO auseinander zu setzen.

Müssen alle Auftragsverarbeitungsvereinbarungen neu gemacht werden?
Gehen die Laufzeiten der bereits bestehenden Verträge zur Auftragsverarbeitung nach § 11 BDSG aF über den 25.05.2018 hinaus, empfiehlt es sich, gleich neue Verträge mit neuem Wording nach Art. 28 DSGVO zu schließen. Wesentliche inhaltliche Aspekte ändern sich durch die neuen Regelungen nicht, aber die vertragliche Gestaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Haftungsthematik dürften sicherlich bei vielen Verträgen neu ausgehandelt werden müssen.

Mit der Anwendbarkeit der DSGVO entfällt zudem das vorher geltende gesetzlich geregelte Schriftformerfordernis. Dies bedeutet, dass Verträge zur Auftragsverarbeitung zukünftig auch elektronisch geschlossen werden können. Die Frage der Beweisbarkeit in der Praxis bleibt.

Diskutiert haben wir zudem, ob die neuen Haftungs- und Verantwortlichkeitsregeln für die Auftragnehmer in der DSGVO die Verhandlungsposition von Auftraggebern gegenüber Auftragsverarbeiter verbessern werden und wie die Vertragsverhandlungen mit den großen US-Cloud-Anbietern aussehen könnten.

Es bleibt abzuwarten, wie sich das entwickelt.

Über Änderungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Ihr AGOR-Team

Den gesamten Artikel von Lisa Köniser finden Sie hier zum Download: Auftragsverarbeitungen unter der Datenschutzgrundverordnung_L. Köniser_03.11.17